Auch gegen die Behauptung, wonach der Berufungsbeklagte keinen Zugang zum Firmenkonto gehabt habe, sei ihrerseits nie opponiert worden. Die Vorinstanz stufte als nachvollziehbar ein, dass der Berufungsbeklagte davon ausgegangen sei, in ein lukratives Geschäft einzusteigen, was ihn in seinem Vertrauen bestärkt haben dürfte (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).