01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.1). Weiter habe die Berufungsklägerin mit ihren Aussagen bestätigt, dass die Initiative zur Gründung einer gemeinsamen GmbH von ihr und ihrem Bekannten ausgegangen sei, und dass dieser Bekannte den Berufungsbeklagten tatsächlich zu diesem Schritt «überredet» habe. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin stamme aus einer der wohlhabendsten Familien der Niederlande, habe diese nie bestritten. Auch gegen die Behauptung, wonach der Berufungsbeklagte keinen Zugang zum Firmenkonto gehabt habe, sei ihrerseits nie opponiert worden.