b) Würdigung Die Vorinstanz stellte fest, dass die Berufungsklägerin während des gesamten Verfahrens nur minimale Angaben zu den Umständen des Schreibens gemacht habe. Zwar habe sie widerspruchsfreie Antworten gegeben, jedoch könne sie sich durch die knappen und sich bloss wiederholenden Aussagen auch gar nicht in Widersprüche verstricken. Sie erläutere keine Einzelheiten und lasse auch jegliche Schilderung von Nebensächlichkeiten weg (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.1).