Der Berufungsbeklagte macht geltend, die CHF 50'000.00 seien ihm bereits im September 2014 als Überzeugungskapital für die gemeinsame Geschäftsidee offeriert worden, ohne dass er das Geld zunächst erhalten habe, obwohl er fortlaufend gearbeitet habe (act. 3.1 zu Ziff. 23.2). Erst nach einem Telefonat mit der Berufungsklägerin am 25. März 2015 seien CHF 40'000.00 bei ihm eingegangen, welche die Berufungsklägerin eigenmächtig überwiesen habe, obschon eigentlich CHF 50'000.00 vereinbart gewesen seien. Der Restbetrag sei laut Schreiben auf das Konto der «D.____ GmbH» überwiesen worden, auf welches jedoch nur die Berufungsklägerin und die Tochter von E.____ Zugriff gehabt hätten (act.