a) Vorbringen der Parteien Die Berufungsklägerin bringt keine eigenständigen Ausführungen vor, welche die Begleitumstände des Schreibens zusätzlich erhellen könnten, sondern verweist im Wesentlichen weiterhin auf ihre Darstellung, wonach sie dem Berufungsbeklagten aus einer «finanziellen Notsituation» geholfen und ihm deshalb ein Darlehen gewährt habe (act. 2.1 Ziff. 6.3, 9, 16, 24, 26).