B) Begleitumstände des Schreibens Was die Begleitumstände betrifft, sind insbesondere Ort und Zeit als wesentliche Kriterien zur Ermittlung des Parteiwillens heranzuziehen (siehe dazu exemplarisch: BGer 4A_620/2017 vom 28.06.2017 E. 4.1; BGer 4A_517/2011 vom 10.02.2011 E. 1.3; BGer 5A_88/2012 vom 07.06.2012 E. 3.2.1; BGE 133 III 106 E. 2.2). Das Schreiben vom 9. April 2015 ist daher anhand der konkreten örtlichen und zeitlichen Umstände zu würdigen, unter denen es als Bestätigung des Zahlungseingangs erstellt und abgegeben wurde.