Hinweise darauf, dass dem Schreiben bereits im Zeitpunkt seiner Erstellung die Funktion zukommen sollte, eine persönliche Rückzahlungspflicht zu begründen oder eine Schuld im Rechtssinn anzuerkennen, ergeben sich aus der Entstehungssituation nicht. Insgesamt spricht die Entstehungsgeschichte dafür, dass das Schreiben in erster Linie quittungsähnlichen Charakter hat und der Dokumentation einer Zahlung diente, nicht aber als bewusstes Mittel zur Begründung einer Darlehensschuld ausgestaltet war.