In der Gesamtwürdigung bestätigt die Aktenlage die Entstehungsgeschichte insofern, als die Parteien Geschäftspartner waren, die Initiative zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft von der Berufungsklägerin ausging, die GmbH Ende Januar 2015 gegründet wurde, Ende März 2015 die Zahlung erfolgte und der Berufungsbeklagte am 9. April 2015 den Erhalt bestätigte (act. 01.17 LG Frage 10). Vor Seite 21 von 40 diesem Hintergrund ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach ein geschäftlicher Zusammenhang näher liegt als ein privates Darlehen, nicht zu beanstanden (act.