03.03 LG, S. 1 und 2). In beiden Varianten bleibt unerklärt, weshalb keinerlei aktenkundiger Hinweis existiert, der ein Darlehensangebot, eine Darlehensabrede oder eine Rückzahlungsmodalität zumindest ansatzweise stützen würde, obwohl es um CHF 50'000.00 geht.