01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.1). Sie hielt weiter fest, es erschliesse sich nicht, weshalb die Berufungsklägerin angesichts der Lebensumstände des Berufungsbeklagten davon hätte ausgehen können, er sei zur Rückzahlung von CHF 50'000.00 in der Lage. Es sei insbesondere unwahrscheinlich, dass sie in Anbetracht der Höhe ein Darlehen gewährt hätte, ohne ein ausführliches Schuldbekenntnis oder einen Darlehensvertrag aufzusetzen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.4). Diese Erwägungen sind als zutreffend zu bezeichnen.