Der Berufungsbeklagte bestritt diese Entstehungsgeschichte bereits vor Vorinstanz vehement. Insbesondere bestritt er den behaupteten Aufenthalt im Sommer 2014 in Porto Santo Stefano und legte Indizien in Form von Fotos vor. Er machte geltend, die Parteien seien nur im Sommer 2015 nach Porto Santo Stefano gereist (act. 03.02 LG, S. 1 und 3; act. 03.03 LG, S. 1 und 2). Die Vorinstanz glaubte den Ausführungen der Berufungsklägerin zur «finanziellen Notlage» nicht und gelangte zur Überzeugung, der Berufungsbeklagte sei weder verschuldet gewesen noch habe er bei ihr um Geld gebeten (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.1).