Demgegenüber bleibt die Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe dem Berufungsbeklagten aus einer «finanziellen Notlage» geholfen, aktenmässig ungestützt. Sie erklärte vor Vorinstanz, die Parteien hätten im Sommer 2014 und im Oktober 2015 Ferien im Haus ihrer Familie verbracht, wo der Berufungsbeklagte von einer Bedrohung durch den Bruder seiner Freundin wegen Schulden berichtet habe (act. 02.03. LG Ziff. 5.1. und 7). Nach Erhalt eines namhaften Betrags aus dem Nachlass ihrer Mutter habe sie sich entschlossen, dem Berufungsbeklagten ein Darlehen zu gewähren (act. 02.03. LG Ziff. 5.4 f.). Der Berufungsbeklagte bestritt diese Entstehungsgeschichte bereits vor Vorinstanz vehement.