Dieser Befund verleiht der Darstellung des Berufungsbeklagten zur Entstehung des Schreibens zusätzliche Plausibilität, weil das Dokument nach Aktenlage jedenfalls als Bestätigung einer Bankbewegung entstanden ist, nicht als Niederschrift eines Darlehensabschlusses oder als Dokumentation eines Rückzahlungsversprechens. Zwar vermögen die Akten keinen zweifelsfreien Beweis zu erbringen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten tatsächlich CHF 50'000.00 als Gegenleistung für die Mitgründung in Aussicht stellte. Gleichwohl erscheint die von ihm geschilderte Abfolge, von der Überredung über die Gründung bis zur Überweisung und zur schriftlichen Bestätigung,