Entscheidend ist, dass sich weder im Schreiben selbst noch in den verfügbaren Akten ein Hinweis auf eine Erklärung im Sinne eines Schuldbekenntnisses, auf eine akute Geldnot oder auf eine Bitte um Unterstützung findet. Dieser Befund verleiht der Darstellung des Berufungsbeklagten zur Entstehung des Schreibens zusätzliche Plausibilität, weil das Dokument nach Aktenlage jedenfalls als Bestätigung einer Bankbewegung entstanden ist, nicht als Niederschrift eines Darlehensabschlusses oder als Dokumentation eines Rückzahlungsversprechens.