Diese vorinstanzliche Einschätzung lässt sich durch die chronologische Rekonstruktion der Ereignisse anhand der Akten bestätigen. Die Parteien lernten sich im August 2013 als Arbeitskollegen bei der Firma F.____ kennen. Im Verlauf des Jahres 2014 organisierte die Berufungsklägerin ein Treffen zwischen sich, ihrer Bekanntschaft und dem Berufungsbeklagten, der danach zur Gründung einer gemeinsamen GmbH bewegt wurde, was die Berufungsklägerin anlässlich der Instruktionsverhandlung zumindest nicht vollständig verneinte (act. 01.17 LG Frage 10). In direkter Folge kam es im Januar 2015 zur Gründung der «D.____ GmbH», wobei beide Parteien gleich viele Stammanteile hielten.