01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2). Die Vorinstanz schloss aus der Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Berufungsbeklagten auf eine plausible Gegenleistungserwartung und hielt es für unwahrscheinlich, dass er ein derartiges finanzielles Risiko eingegangen wäre, wenn er bereits wie von der Berufungsklägerin behauptet seit 2014 über CHF 50'000.00 Schulden beim Bruder seiner Freundin gehabt hätte (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).