01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2). Dabei fiel ins Gewicht, dass die Parteien übereinstimmend aussagten, der Berufungsbeklagte sei von der Berufungsklägerin und ihrem Bekannten tatsächlich zur Gründung einer gemeinsamen GmbH überredet worden, wobei E.____, der Bekannte der Berufungsklägerin, die treibende Kraft gewesen sei (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).