Seite 19 von 40 (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.1). Die Ausführungen des Berufungsbeklagten würdigte die Vorinstanz hingegen als glaubhaft, weil dieser das Erlebte zeitlich und räumlich einordnen und den Ablauf detailliert, in sich stimmig und widerspruchsfrei darstellen konnte und zur Untermauerung seiner Argumente auch zahlreiche Belege eingereicht hatte (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).