ihn damals zur Gründung einer gemeinsamen GmbH überredet. Die Berufungsklägerin habe ihm für seine Mitwirkung CHF 50'000.00 in Aussicht gestellt und ihn mit diesem Angebot vom potenziellen Erfolg ihrer Idee überzeugt (act. 3.1 zu Ziff. 23.3), weshalb er sich schliesslich auf die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft eingelassen habe. Entgegen dieser Vereinbarung habe er nach der Gründung aber anstelle der vorgängig vereinbarten CHF 50'000.00 nur CHF 40'000.00 erhalten. Darüber, dass er CHF 10'000.00 in bar erhalten habe, sei im besagten Schreiben nichts vermerkt und sei bestritten (act. 3.1 zu Ziff. 10, 23.6).