Wie bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt, behauptet der Berufungsbeklagte demgegenüber, die im besagten Schreiben dokumentierte Zahlung stünde mit der die damals von den Parteien gemeinsam gehaltenen GmbH in Zusammenhang. Die darin erwähnte Überweisung von CHF 40'000.00 auf sein Konto habe ihren Ursprung in der gemeinsamen Geschäftstätigkeit, was im Übrigen bereits durch die explizite Erwähnung der «D.____ GmbH» im Dokument ausgewiesen sei (act. 3.1 zu Ziff. 10). Danach hätten die Berufungsklägerin und ihr Bekannter Herr E.____ ihn damals zur Gründung einer gemeinsamen GmbH überredet.