Nichtsdestotrotz habe es die Vorinstanz aber vorgezogen, den «obskuren Theorien» des Berufungsbeklagten zu Unrecht zu glauben (act. 2.1 Ziff. 25-26). Bei der vom Berufungsbeklagten anerkannten Schuld handle es sich vielmehr um ein Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.00, welches die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten als Freundin zur Verfügung gestellt und ihm damit in einer «finanziellen Notlage» ausgeholfen habe (act. 2.1 Ziff. 6.3; 9; 16; 24, 26). Im Übrigen habe der Berufungsbeklagte, entgegen dem von ihm unmissverständlich kund gemachten Willen, schulden zu wollen, erst im Laufe des letzten Verfahrens die Position eingenommen, dass er nicht schulden wolle.