17 OR mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Titel und Inhalt sowie zur Abgrenzung von Quittung und Anerkennung einer Schuld nicht in Einklang bringen, jedenfalls soweit es um den Wortlaut und den unmittelbaren Erklärungsgehalt geht. Da sich der Sinn einer Erklärung jedoch nicht allein nach ihrem Wortlaut beurteilt, sondern auch der Zusammenhang und die Umstände der Abgabe zu berücksichtigen sind, ist der Parteiwille des Schreibens vom 9. April 2015 in einem nächsten Schritt unter Einsatz weiterer Auslegungsmittel zu würdigen, namentlich anhand der Entstehungsgeschichte, der Begleitumstände, des Verhaltens der Parteien vor und nach Erstellung des