Im Ergebnis lässt sich die vorinstanzliche Qualifikation des Schreibens als Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Titel und Inhalt sowie zur Abgrenzung von Quittung und Anerkennung einer Schuld nicht in Einklang bringen, jedenfalls soweit es um den Wortlaut und den unmittelbaren Erklärungsgehalt geht.