Schliesslich steht der Qualifikation als Schuldbekenntnis auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Quittung und Schuldbekenntnis entgegen, wonach die Bestätigung über den Erhalt einer bestimmten Summe für sich allein keine Anerkennung darstellt, diesen Betrag zu schulden (siehe oben E. 2.5.3 B c). Dass das Schreiben dem Erklärungsinhalt nach quittungsähnlichen Charakter aufweist, hatte die Vorinstanz selbst erkannt (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1). Die vom Bundesgericht entwickelten Abgrenzungskriterien erweisen sich damit auch im vorliegenden Fall als massgebend.