Hinzu kommt, dass das Bundesgericht für das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses nach Art. 17 OR verlangt, dass sowohl die Existenz der Schuld als auch der Anerkennungs- beziehungsweise Verpflichtungswille, tatsächlich schulden zu wollen, als eindeutige Bestandteile des Erklärungsinhalts identifizierbar sein müssen (siehe oben E. 2.5.2 A). Diesen Mindestanforderungen genügt der Wortlaut des Schreibens vom 9. April 2015 nicht. Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsklägerin nichts, ein Schuldbekenntnis könne «abstrakt» gültig sein. «Abstrakt» bedeutet losgelöst vom Grundgeschäft, nicht jedoch losgelöst vom Rechtsbindungswillen.