Dies gilt umso mehr, wenn Bezeichnung und Inhalt thematisch nicht deckungsgleich sind. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der quittungsähnlich formulierte Erklärungsinhalt Seite 17 von 40 im Kontext mit dem Titel zu einem Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR werde, erscheint daher nicht als überzeugend.