Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis ist deshalb davon auszugehen, dass der Titel eines Dokuments dessen rechtliche Qualifikation nicht bestimmt und grundsätzlich nicht an die Stelle des Erklärungsinhalts gesetzt werden darf. Auch ein Titel mit starker juristischer Konnotation konstituiert für sich allein keine rechtsverbindliche Verpflichtung. Eine rechtliche Wirkung kann sich erst ergeben, wenn ein entsprechender Verpflichtungswille im Erklärungszusammenhang selbst, also im Textkörper, zum Ausdruck kommt. Dies gilt umso mehr, wenn Bezeichnung und Inhalt thematisch nicht deckungsgleich sind.