Damit brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass erst über die Einbeziehung des Titels aus einer quittungsähnlichen Empfangsbestätigung eine Erklärung abgeleitet werde, tatsächlich schulden zu wollen. Obwohl der Titel «Schuld» grafisch eindeutig von der Erklärung abgesetzt ist und damit eine Trennung von Titel und Erklärungsinhalt erkennbar wird, wurde der Titel mit dem davon getrennten Textkörper zu einer neuen, einem Schuldbekenntnis entsprechenden Aussage zusammengeführt. Eine solche Erweiterung des Erklärungsinhalts geht über das hinaus, was bei der Auslegung zur Ermittlung des Parteiwillens noch erfasst werden kann.