Es werden weder eine Pflicht zur Rückzahlung noch Rückzahlungsmodalitäten im Schreiben festgehalten. Erst im Kontext mit dem Titel, der mit Schuld übersetzt wurde, ergibt sich eine Erklärung des Beklagten gegenüber der Klägerin eine bestimmte Summe zu schulden. Die Anforderungen an ein Schuldbekenntnis sind damit erfüllt.» (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1).