Die Vorinstanz stellte bei der Qualifikation des Dokuments als Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR im Wesentlichen auf den Titel ab und räumte gleichzeitig ein, dass der Text für sich betrachtet eine Quittung darstelle (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1). Diese Betrachtungsweise zeigt sich besonders deutlich in folgender Passage der Vorinstanz: «Würde der Inhalt des geschriebenen Textes für sich betrachtet werden, läge nicht ein Schuldbekenntnis vor, sondern vielmehr eine Quittung. Der Beklagte hielt bloss fest, einen gewissen Betrag erhalten zu haben. Es werden weder eine Pflicht zur Rückzahlung noch Rückzahlungsmodalitäten im Schreiben festgehalten.