In Ermangelung einer Schuld- oder Verpflichtungserklärung im eigentlichen Erklärungsinhalt kann sich die Argumentation der Berufungsklägerin im Kern nur auf den Titel stützen. Dass der als Titel verwendete Begriff «Schuld» aus ihrer Perspektive Assoziationen mit einer rechtsverbindlichen Verpflichtung weckt, mag auf den ersten Blick naheliegend erscheinen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der als Empfangsbestätigung formulierte Textkörper über seinen Wortlaut hinaus als Verpflichtungserklärung verstanden werden darf.