Demgegenüber enthält der Text weder eine ausdrückliche Seite 16 von 40 Erklärung, wonach der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen bestimmten Betrag schulde, noch eine Formulierung, wonach er sich zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichte. Der Erklärungsinhalt erschöpft sich damit im Wortlaut in der Bestätigung eines Geldempfangs, ohne dass daraus bereits eine schuldbegründende oder verpflichtende Erklärung hervorgeht.