LG, Beilage 2.1). Der im Schreiben verwendete Wortlaut „Ich (…) erkläre hiermit, dass ich von (…) 50'000.- CHF erhalten habe (…)“ ist sprachlich als Bestätigung eines Geldempfangs formuliert. Demgegenüber enthält der Text weder eine ausdrückliche Seite 16 von 40 Erklärung, wonach der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen bestimmten Betrag schulde, noch eine Formulierung, wonach er sich zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichte.