Die Berufungsklägerin vermittelt in ihren Ausführungen den Eindruck, die Anerkennung einer Schuld sei im Erklärungsinhalt des Schreibens selbst enthalten (act. 2.1 Ziff. 6.1), und sie spricht vom «unmissverständlich kund gemachten Willen» (act. 2.1 Ziff. 10). Diese Darstellung lässt sich nach der Prüfung des Dokuments nicht bestätigen. Das Erscheinungsbild des Schreibens zeigt klar, dass das Wort «Schuld» als Titel gesetzt wurde, während die nachfolgende, grafisch davon abgesetzte Erklärung als eigentlicher Textkörper ausgestaltet ist (act. 02.01 LG, Beilage 2.1).