C) Subsumtion im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der Beurteilung ist das Schreiben vom 9. April 2015 (act. 02.01 LG, Beilage 2.1). Gegenstand der richterlichen Prüfung ist zunächst, wie dieses Dokument nach seinem Wortlaut zu verstehen ist. Daran schliesst die Frage an, ob und in welchem Umfang die für ein Dokument gewählte Bezeichnung beziehungsweise dessen Titel bei der rechtlichen Qualifikation zu berücksichtigen ist, und nicht der abstrakte Bedeutungsgehalt des Wortes «Schuld» als solcher (siehe oben E. 2.5.3 B a). Sodann ist zu prüfen, ob das Schreiben die von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Mindestanforderungen an ein Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR erfüllt.