Eine Quittung dient als Beleg dafür, dass eine bestimmte Leistung empfangen worden ist. Sie ist als Urkunde zum Beweis geeignet, dass der Gläubiger eine bestimmte Leistung erhalten hat, weshalb sie typischerweise durch den Gläubiger unterzeichnet wird (Ulrich G. Schroeter, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 7 zu Art. 88). Weil der Gläubiger mit der Quittung ein Zeugnis gegen sich selbst ausstellt, wird ihr als Beweismittel eine besondere Beweiskraft zuerkannt, deren Gegenbeweis jedoch nicht ausgeschlossen ist (BGE 139 III 160 E. 2.7). Begrifflich wird die «Quittung» in Art.