c) Abgrenzung Schuldbekenntnis und Quittung Die Einordnung einer schriftlichen Erklärung als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR setzt voraus, dass der Erklärungsinhalt eine Anerkennung der Schuld trägt, also über die blosse Feststellung eines Leistungsaustausches hinaus eine Verpflichtung im Sinne einer geschuldeten Leistung erkennen lässt. Davon zu unterscheiden ist die Quittung nach Art. 88 OR. Eine Quittung dient als Beleg dafür, dass eine bestimmte Leistung empfangen worden ist.