Ergänzend wird im Allgemeinen angenommen, dass die Vertragsurkunde bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen deren Inhalt vollständig wiedergibt (Handelsgericht Zürich, Urteil HG020101 vom 01.04.2005 E. 1c). Damit bestätigt die Rechtsprechung, dass der Auslegung primär der tatsächliche Erklärungsinhalt zugrunde zu legen ist und der Bezeichnung oder Überschrift keine eigenständige Bedeutung für die rechtliche Qualifikation zukommt.