Noch konkreter hält es fest: «Da es auf den tatsächlichen Vertragsinhalt und nicht auf die gewählte Bezeichnung ankommt, kann sodann aus der Überschrift als ‘Arbeitsvertrag’ allein noch nichts abgeleitet werden» (BGer K 76/02 vom 08.07.2003 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei unzutreffenden Titeln, sondern selbst dann, wenn Dokumente zusätzlich in der Struktur eines bestimmten Vertragstypus ausgestaltet sind (Obergericht Zug, Urteil S 2021 22 vom 25.02.2022 E. 1.2). Ergänzend wird im Allgemeinen angenommen, dass die Vertragsurkunde bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen deren Inhalt vollständig wiedergibt (Handelsgericht Zürich, Urteil HG020101 vom 01.04.2005 E. 1c).