, Seite 14 von 40 2026, N. 3 zu Art. 17). Wenn somit weder eine besondere Form noch eine Unterschrift konstitutiv sind, können Titel oder Überschriften das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses erst recht nicht begründen oder verstärken. Massgebend ist ausschliesslich, was im Inhalt als Willensäusserung tatsächlich erklärt wird.