Der in Art. 11 OR verankerte Grundsatz der Formfreiheit ist Ausfluss der mit Art. 19 Abs. 1 OR zum Ausdruck gebrachten Typenfreiheit, welche den Parteien auch Vertragsschlüsse erlaubt, die sich keinem bestimmten Typus zuordnen lassen (Corinne Zellweger-Gutknecht, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, Vor Art. 1–40 f. N. 12). Zu dieser Gestaltungsfreiheit gehört auch die Strukturierung eines Vertragsdokuments. Die Unterscheidung von Titel und Textkörper ist eine bewusste Entscheidung des Verfasser und offenbart, dass dieser seinen Willen auf mehreren Kommunikationsebene zum Ausdruck bringt: