Dass bei der Vertragsauslegung in erster Linie der Erklärungsinhalt massgebend sein muss, lässt sich auch obligationsrechtlich begründen. Nur der Inhalt vermag das dem Obligationenrecht zugrundeliegende relative Verhältnis zweier Parteien im Hinblick auf eine einzelne Leistung hinreichend genau einzugrenzen (Wolfgang Wiegand, Von der Obligation zum Schuldverhältnis, in recht 1997, S. 89). Titel und Überschriften sind ein Charakteristikum schriftlicher Kommunikation und fehlen in mündlichen und konkludenten Äusserungen gänzlich. Aus obligationsrechtlicher Sicht sind schriftliche, mündliche und konkludente Willensäusserungen jedoch gleichwertig.