Gerade juristische Begriffe weisen häufig ein ausgeprägtes Aussageprofil auf und können dadurch eine Erwartungshaltung erzeugen, welche die Auslegung des eigentlichen Inhalts unmerklich vorprägt. Dieses Risiko ist besonders ausgeprägt, wenn der Titel aus einem in der juristischen Fachsprache geläufigen Begriff besteht. Da Titel und Inhalt im Rechtsverkehr häufig deckungsgleich sind, bleibt eine solche Vorbeeinflussung meist unbemerkt. Weichen Titel und Inhalt jedoch voneinander ab, ist die mögliche Suggestivwirkung mit besonderer Wachsamkeit zu berücksichtigen, und der Titel darf nicht an die Stelle der inhaltlichen Willenserklärung gesetzt werden.