Das Bundesgericht hat dazu klargestellt, dass die sogenannte Eindeutigkeitsregel abzulehnen ist. Ein klarer Wortsinn allein genügt nicht, weil eine reine Buchstabenauslegung nicht statthaft ist. Der klare Wortlaut hat Vorrang, ausser er erweist sich als nur scheinbar klar und der wahre Sinn erschliesst sich erst aus dem Gesamtzusammenhang (BGer 5A_924/2016 vom 28.07.2017 E. 4.3).