Der Wortlaut bildet damit zwar die Grundlage, aber nicht die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem scheinbar eindeutigen Ergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird (Wolfgang Wiegand/Christoph Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 25 zu Art. 18).