Seite 12 von 40 Bedeutung bei (BGE 129 III 707 E. 2.4.1; BGer 4C.154/2002 vom 10.12.2002 E. 3). Dies gilt erst recht, wenn Parteien schweizerische Rechtsbegriffe verwenden (BGE 125 III 308 E. 2a f.). Eine Fachsprache hat nur dann Vorrang, wenn alle Verfahrensbeteiligten diese kennen und vom richtigen Verständnis ausgegangen werden kann. Ist dies nicht der Fall, bleibt der allgemeine Sprachgebrauch massgebend, weshalb sich ein übereinstimmender wirklicher Wille sehr häufig nicht ermitteln lässt (BGE 113 II 438 E. 3a; BGE 97 II 74 E. 4).