BGer 5A_914/2013 vom 04.04.2014 E. 2.1). Werden in der Erklärung juristische Fachausdrücke verwendet, gilt nach bundesgerichtlicher Praxis, dass sich deren objektiver juristischer Sinn nur entgegenhalten muss, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt oder beim Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten wurde, sofern feststeht, dass diese den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat (BGer 4A_316/2007 vom 21.11.2007 E. 3.2; BGer 5A_89/2021 vom 29.08.2022 E. 5.6.2). Gleichzeitig ist das Bundesgericht bei juristischen Begriffen grundsätzlich zurückhaltend und misst ihrer Verwendung keine allzu grosse