Kann ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht festgestellt werden, erfolgt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Entscheidend ist, wie die Erklärungen nach Wortlaut und Zusammenhang sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verstanden werden durften und mussten, wobei auch zu berücksichtigen ist, was sachgerecht ist (BGer 4A_579/2017 vom 07.05.2018 E. 5.2.2.1; BGer 4A_56/2013 vom 04.06.2013 E. 4.2; BGer 4A_109/2012 vom 20.09.2012 E. 4.1). Eine feste Hierarchie der Auslegungsmittel besteht nicht.