2.5.3 Vertragsauslegung nach Art. 18 OR A) Rechtliche Grundlagen Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist ein Vertrag in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen auszulegen. Massgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch der gesamte Kontext und die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden (BGer 4A_142/2018 vom 16.05.2018 E. 2.3.1; BGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen subjektiver und objektivierter Auslegung. Vorrang hat die subjektive Auslegung, also die Feststellung des tatsächlich Gewollten (BGer 4A_528/2008 vom 27.02.2009 E. 1.2; BGE 132 III 24 E. 4).