Auch in BGE 65 II 66 A. ist der Verpflichtungswille klar formuliert: «Wir verpflichten uns hiermit unwiderruflich (…) den Betrag von CHF 230'000.- (…) zu zahlen.» Die Unmissverständlichkeit dieser exemplarischen Schuldanerkennungen lässt vermuten, dass das Bundesgericht bei der Auslegung einer Erklärung mit Blick auf die Qualifikation als Schuldbekenntnis i.S.v. Art. 17 OR an strengen Anforderungskriterien festhält.